Feuerwerksverbot
Gem. § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ab der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) im
Ortsgebiet verboten. Ausnahmeverordnungen vom Pyrotechnikgesetz wurden bisher nicht erteilt, es ist auch beabsichtigt, keine Ausnahmeverordnungen zu erlassen.
Feuerwerke im Ortsgebiet (d.h. im Gemeindegebiet „innerhalb der Ortstafeln“) sind daher verboten.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 sind z.B.: Batteriefeuerwerke, Doppelschläge, Blitzknallkörper, Knallfrösche, Kracher, Sprungräder, Babyraketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel, Ladycracker.
- Es gibt eine lange Reihe von Gründen, die gegen das Entzünden bzw. den Kauf von Feuerwerkskörpern jeglicher Art spricht,
z.B.: Verletzungsgefahr durch Überreste der Feuerwerkskörper vor allem für Kinder und Tiere - Tiere werden in Panik versetzt, vor allem unsere Hunde und Katzen reagieren auf Lärm sehr sensibel, bei Wildvögeln kann dieser Schock sogar zum Tod führen.
- Verschmutzung von Boden und Wasser durch Schwermetallestark erhöhte Feinstaubbelastung
- Tonnen von zusätzlichem Müll erhöhtes Waldbrandrisiko
- häufig problematische Herkunft und Herstellungsmethoden von Feuerwerkskörpern
- Verletzungsrisiko beim Abbrennen
Unabhängig von der dargelegten rechtlichen Lage appellieren wir an Sie, aus den angeführten Gründen auf jegliche Art von Feuerwerkskörpern zu verzichten.
Das Beobachten von ein paar Minuten Feuerwerk steht wohl in keiner Relation zu den weitreichenden negativen Auswirkungen
auf Mensch, Tier und Umwelt.
