Schneeräumung und Streuung

Anrainer-/Grundeigentümerpflichten

Wir weisen Sie auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen gem. § 93 StVO hin, insbesonders auf die ersten beiden Paragraphen,die wie folgt lauten:

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Außerdem muss der Schnee vom eigenen Grundstück auch auf diesem gelagert bzw. entsorgt werden und darf keinesfalls auf das öffentliche Gut (Straßen und Gehsteige) geschaufelt werden!
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sich die Räumpflicht der Anrainer/Grundeigentümer auch auf die Abfuhr der Schneeanhäufungenam Gehsteig bezieht, die durch die Räumung der Straßen durch Schneepflügeder Straßenverwalter entstehen.

Winterdienst der Gemeinde

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass:

  • es sich um eine unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde Semmering handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
  • die gesetzliche Verpflichtung, sowie die damit verbundenen zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer/Grundeigentümer verbleibt;
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen ist.